worden sei (Scheidungsklage S. 8). Im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung brachte der Gesuchsteller vor, er beziehe gemäss Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 8. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'734.00 pro Monat und erhalte gemäss Verfügung der SVA Aargau vom 20. Januar 2022 zusätzlich Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 1'051.00. Gemäss Eheschutzentscheid vom 14. August 2020 habe seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt Fr. 3'918.00 verdient; über weitere Einkünfte habe er keine Kenntnisse (Scheidungsklage S. 5). Zum Einkommen und Vermögen der Ehefrau im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung machte der Gesuchsteller keine Ausführungen. Für seine Behauptung, er