3.2. Der Gesuchsteller stellte vor Vorinstanz in der Scheidungsklage den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Aus den vorausgehenden Ausführungen sei ersichtlich, dass er seinen Existenzbedarf nicht decken könne. Er verfüge über keinerlei Vermögen und sei nicht in der Lage, allfällige Gerichts- und Parteikosten im Scheidungsverfahren zu übernehmen. Ein Antrag auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses erübrige sich, nachdem den Parteien und explizit der Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt -5-