2.2. Der Gesuchsteller wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, aus dem Eheschutzurteil vom 14. August 2020 sei ersichtlich, dass die Parteien seit 1. Februar 2020 getrennt lebten. Bei seiner Ehefrau sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'918.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ausgegangen worden. Es sei festgestellt worden, dass er nicht in der Lage sei, Beiträge an den persönlichen Unterhalt seiner Ehefrau zu leisten, und der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt sei. Unter diesen Umständen sei den Parteien, insbesondere seiner Ehefrau, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. -4-