2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Ein Ehegatte könne nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Ehescheidungsprozess verpflichtet werden, wenn ihm nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht oder kaum genug verbleibe, um seinen eigenen Unterhalt und seine Anwaltskosten zu bestreiten. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bedürftig sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen zu sein, dass seine Ehegattin in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, da deren Notbedarf deutlich unter deren Einkommen liegen dürfte.