2. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren OF.2022.61 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).