1. A. stellte in seiner Klage vom 29. April 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im mit dieser Klage anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren OF.2022.61. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab. 3. Gegen diese ihm am 6. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 3. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.