Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 50.00) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. -7- 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 578.00 (inkl. Auslagen) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: [...]