5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine richterlich auf Fr. 578.00 (Grundentschädigung Fr. 879.50 [Fr. 1'759.00 {Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 2'950.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT];