Bei der mit Beschwerde eingereichten Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Brugg vom 15. Juli 2021 handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel (vorne E. 1.1). Folglich hat der Beklagte nicht mit Urkunde dargetan, dass die Forderung betreffend den Monat Januar 2018 untergegangen ist, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.