4. 4.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte ferner vor, er habe schon vor der Vorinstanz vorgebracht, dass er den Unterhalt für seinen Sohn in der Höhe von Fr. 2'950.00 für den Monat Januar 2018 bereits nachweislich an die Einwohnergemeinde Q. bezahlt habe. Hierauf sei in der Begründung nicht -6- eingegangen worden. Es sei nicht zulässig, ihm «denselben Monat» nochmals in Rechnung zu stellen (Beschwerde S. 2).