3. 3.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, er habe bei der Vorinstanz angerufen und nachgefragt, wie er Nachweise der Zahlungen einzureichen habe, zumal er sich keinen Anwalt leisten könne. Ihm sei mitgeteilt worden, -5- er solle alle Unterlagen dem Gericht einreichen. Dies habe er getan. Nun werde ihm eine unsubstantiierte Eingabe vorgeworfen und seine Eingaben würden nicht berücksichtigt. Es widerspreche seinem Rechtsverständnis, dass eine Überweisung auf das Konto der Kindsmutter nicht als Unterhalt anzurechnen sei, bloss weil im Überweisungstext nicht Unterhalt stehe (Beschwerde S. 1).