Es gehe daraus weder hervor, wem diese Ausgaben zu Gute gekommen seien, noch aus welchem (Forderungs)Grund. Den Kontoauszügen könne teilweise der Vermerk "D." entnommen werden. Allerdings sei auch bei diesen Zahlungen nicht ersichtlich und werde von der Klägerin bestritten, dass es sich dabei um Kinderunterhaltszahlungen handeln solle. Die handschriftlichen Erklärungen des Beklagten vermöchten daran nichts zu ändern. Vorliegend gelte der Urkundenbeweis. Die übrigen Vorbringen des Beklagten seien deshalb im vorliegenden Verfahren unbehelflich (angefochtener Entscheid E. 4.7).