Den übrigen Belegen könne jedoch entnommen werden, dass die Klägerin in der in Betreibung gesetzten Periode Leistungen erbracht habe, welche die Deckung des Kinderunterhalts bezweckt hätten. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und die Rechtsnachfolge der Klägerin erscheine ausreichend liquide (angefochtener Entscheid E. 4.4). Der Betrag, für den definitive Rechtsöffnung verlangt werde, setze sich zusammen aus dem im Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg für die fragliche Zeit festgesetzten Totalbetrag abzüglich von der Klägerin als Kinderunterhalt anerkannter Zahlungen (angefochtener Entscheid E. 4.5).