2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 6. März 2018 werde der Beklagte verpflichtet, der Mutter des gemeinsamen Kindes C. für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 einen Kinderunterhalt von total Fr. 42'800.00 zu bezahlen. Die eingereichte Abtretungserklärung führe die Gemeinde als Zessionarin nicht auf. Den übrigen Belegen könne jedoch entnommen werden, dass die Klägerin in der in Betreibung gesetzten Periode Leistungen erbracht habe, welche die Deckung des Kinderunterhalts bezweckt hätten.