" 1. Streichung der Unterhaltsforderung für den Monat Januar 2018 (CHF 2'950.00) aus dem Betreibungsbetrag. 2. Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 liess die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 3.3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: