2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'655.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. Mai 2022 vollständig begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte: