2.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (recte: 28. Januar 2022) ersuchte die Klägerin neu um definitive Rechtsöffnung für den Betrag vom Fr. 32'475.00 nebst 5 % Zins seit 12. Juli 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.5. Der Beklagte reichte am 23. Februar 2022 eine Stellungnahme ein. 2.6. Am 5. April 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Brugg: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Brugg (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2021) für den Betrag von Fr. 32'475.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilt. -3-