Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Oktober 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidium Brugg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 35'725.00 nebst 5 % Zins seit 12. Juli 2021, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe) nahm der Beklagte Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 2.3. Am 18. Dezember 2021 ordnete der Bezirksgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel an.