Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.110 / rb (SR.2021.151) Art. 44 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] vertreten durch Susanne Humbel, Rechtsanwältin, Kaistenbergstrasse 4, 5070 Frick Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Brugg (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Brugg vom 13. Juli 2021 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 35'725.00 nebst 5 % Zins seit 12. Juli 2021 (Angabe des Forderungsgrundes: "Kindesunter- halt vom 01.06.2016 – 31.01.2018 [Entscheid des Bezirksgerichts Laufen- burg vom 06.03.2018 VF.2017.3, Entscheid des Obergerichts vom 30.10.2018 ZVE.2018.27; Abtretung vom 08.07.2021]") und für Zahlungs- befehlskosten von Fr. 103.30. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Oktober 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidium Brugg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 35'725.00 nebst 5 % Zins seit 12. Juli 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe) nahm der Beklagte Stel- lung zum Rechtsöffnungsbegehren und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 2.3. Am 18. Dezember 2021 ordnete der Bezirksgerichtspräsident einen zwei- ten Schriftenwechsel an. 2.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (recte: 28. Januar 2022) ersuchte die Klägerin neu um definitive Rechtsöffnung für den Betrag vom Fr. 32'475.00 nebst 5 % Zins seit 12. Juli 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.5. Der Beklagte reichte am 23. Februar 2022 eine Stellungnahme ein. 2.6. Am 5. April 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Brugg: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Brugg (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2021) für den Betrag von Fr. 32'475.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2021 die definitive Rechtsöff- nung erteilt. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu er- setzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'655.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. Mai 2022 vollständig begründet zugestellten Ent- scheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Streichung der Unterhaltsforderung für den Monat Januar 2018 (CHF 2'950.00) aus dem Betreibungsbetrag. 2. Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 liess die Klägerin die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragen. 3.3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- -4- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 6. März 2018 werde der Beklagte verpflichtet, der Mutter des gemeinsamen Kindes C. für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 einen Kinderunterhalt von total Fr. 42'800.00 zu bezahlen. Die eingereichte Abtretungserklärung führe die Gemeinde als Zessionarin nicht auf. Den übrigen Belegen könne jedoch entnommen werden, dass die Klägerin in der in Betreibung gesetz- ten Periode Leistungen erbracht habe, welche die Deckung des Kinderun- terhalts bezweckt hätten. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und die Rechtsnachfolge der Klägerin erscheine ausreichend liquide (an- gefochtener Entscheid E. 4.4). Der Betrag, für den definitive Rechtsöffnung verlangt werde, setze sich zusammen aus dem im Entscheid des Bezirks- gerichts Laufenburg für die fragliche Zeit festgesetzten Totalbetrag abzüg- lich von der Klägerin als Kinderunterhalt anerkannter Zahlungen (angefoch- tener Entscheid E. 4.5). Der Beklagte mache geltend, er habe mehr Kin- derunterhalt bezahlt, als die Klägerin ihm anrechne (angefochtener Ent- scheid E. 4.6). Den Umfang der angeblichen Tilgung gebe er aber nicht an. Insofern komme er seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Selbst wenn der Beklagte einen Betrag angegeben hätte, liesse sich dieser durch die eingereichten Belege nicht rechtsgenüglich beweisen. Es sei nicht ersicht- lich, inwiefern die gemäss den eingereichten Kontoauszügen getätigten Bargeldbezüge für den Unterhalt des Kindes gedient haben sollen. Es handle sich lediglich um eine von der Klägerin bestrittene Behauptung des Beklagten. Dasselbe gelte für die eingereichten Kreditkartenabrechnun- gen. Auch diesbezüglich sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausgaben an den geschuldeten Kinderunterhalt anzurechnen seien. Es gehe daraus we- der hervor, wem diese Ausgaben zu Gute gekommen seien, noch aus wel- chem (Forderungs)Grund. Den Kontoauszügen könne teilweise der Ver- merk "D." entnommen werden. Allerdings sei auch bei diesen Zahlungen nicht ersichtlich und werde von der Klägerin bestritten, dass es sich dabei um Kinderunterhaltszahlungen handeln solle. Die handschriftlichen Erklä- rungen des Beklagten vermöchten daran nichts zu ändern. Vorliegend gelte der Urkundenbeweis. Die übrigen Vorbringen des Beklagten seien deshalb im vorliegenden Verfahren unbehelflich (angefochtener Entscheid E. 4.7). 3. 3.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, er habe bei der Vorinstanz angerufen und nachgefragt, wie er Nachweise der Zahlungen einzureichen habe, zumal er sich keinen Anwalt leisten könne. Ihm sei mitgeteilt worden, -5- er solle alle Unterlagen dem Gericht einreichen. Dies habe er getan. Nun werde ihm eine unsubstantiierte Eingabe vorgeworfen und seine Eingaben würden nicht berücksichtigt. Es widerspreche seinem Rechtsverständnis, dass eine Überweisung auf das Konto der Kindsmutter nicht als Unterhalt anzurechnen sei, bloss weil im Überweisungstext nicht Unterhalt stehe (Be- schwerde S. 1). 3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung Zahlung geltend, muss er diese Zahlung somit durch Urkunde beweisen. Dabei muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits festste- hen, dass die Zahlung zu Gunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der betriebenen Forderung geleistet wurde (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233 f.). Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechts- öffnungsrichters, den Umfang der Tilgung zu bestimmen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9a zu Art. 81 SchKG). Es entspricht dem Willen des Ge- setzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfah- ren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschlep- pung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungs- titel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 104 Ia 14 E. 2). 3.3. Gestützt auf obige Ausführungen hat die Vorinstanz die geltend gemachte Tilgung zu Recht auf Umfang und Zahlungsgrund geprüft. Zu Recht hat sie festgestellt, dass der Beklagte nicht angegeben hat, in welchem Umfang er die Schuld angeblich getilgt hat. Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass gestützt auf die eingereichten Urkunden nicht erstellt ist, dass es sich bei den angeblichen Zahlungen um die fraglichen Kinderunterhaltsbeiträge handelt, was vom Beklagten auch nicht angefochten wurde. 4. 4.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte ferner vor, er habe schon vor der Vorinstanz vorgebracht, dass er den Unterhalt für seinen Sohn in der Höhe von Fr. 2'950.00 für den Monat Januar 2018 bereits nachweislich an die Einwohnergemeinde Q. bezahlt habe. Hierauf sei in der Begründung nicht -6- eingegangen worden. Es sei nicht zulässig, ihm «denselben Monat» noch- mals in Rechnung zu stellen (Beschwerde S. 2). 4.2. Tatsächlich führte der Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus, «der Monat Januar 2018 [sei] im Verfahren SR.2021.37 bereits der Einwoh- nergemeinde Q. zugesprochen [worden]» (act. 21). Obwohl die Klägerin bereits vor Vorinstanz weitere als in Ziffer 3 ihrer Eingabe vom 28. Februar 2022 genannte Unterhaltszahlungen und damit auch die Zahlung an die Einwohnergemeinde Q. bestritt (act. 37), hat der Beklagte für sein Vorbrin- gen im vorinstanzlichen Verfahren allerdings keinen Beleg und insbeson- dere keine Urkunde eingereicht. Bei der mit Beschwerde eingereichten Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Brugg vom 15. Juli 2021 handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel (vorne E. 1.1). Folglich hat der Beklagte nicht mit Urkunde dargetan, dass die Forderung betreffend den Monat Januar 2018 untergegangen ist, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine richterlich auf Fr. 578.00 (Grundentschädigung Fr. 879.50 [Fr. 1'759.00 {Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 2'950.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlen- der Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 50.00) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. -7- 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 578.00 (inkl. Auslagen) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädigung zu be- zahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'950.00. -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestell- ten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab- schliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker