5. Zusammenfassend sind zufolge der Bejahung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Gesuchstellers die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Es bedarf daher keiner Ausführungen zur Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb hier weitere Erwägungen unterbleiben. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.