4.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei einem faktischen Mietverhältnis die eigenmächtige Inanspruchnahme sofort beendet werden kann und keine Erstreckung dieser Nutzung vorgesehen ist. Ferner besteht zwischen dem Gesuchsteller und der Beklagten kein vertragliches Mietverhältnis, das gekündigt werden müsste oder erstreckt werden könnte. Hinsichtlich des zweiten und dritten Rechtsbegehrens fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, da dem Gesuchsteller durch die Feststellung der Nichtigkeit eventualiter Ungültigkeit der Kündigungen kein Nutzen zukommt; es besteht ohnehin kein Mietrechtsverhältnis.