II.1.2.7 der Klage). Darüberhinaus fehlt es per se an substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen, wann und in welcher Form die übereinstimmenden Willenserklärungen geäussert worden wären. Dass die Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats einen Mietvertrag mit dem Gesuchsteller abschliessen wollte, erscheint indes als unwahrscheinlich (vgl. Ziff. II.1.2.1 der Klage). Eine natürliche Vermutung spricht dafür, dass die Beklagte mit der Auflösung des Konkubinats auch wirtschaftlich getrennte Wege gehen wollte. Umstände, -9-