II.1.2.3 der Klage). Zu diesen einer vertraglichen Grundlage widersprechenden Äusserungen macht der Gesuchsteller jedoch keine Erläuterungen. Sodann führt er zum einen aus, dass während des Konkubinats kein Mietzins geschuldet sei (Ziff. II.1.2.6 der Klage). Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wäre aber für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich (essentialia negotii). Zum anderen sei "die entgeltliche Komponente" des Mietrechtsverhältnisses verrechnungsweise durch seine entgeltlichen, regelmässigen Arbeiten erfüllt worden (Ziff. II.1.2.7 der Klage).