Der Vollständigkeit halber sei dennoch ausgeführt, dass den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist: Die Vorbringen des Gesuchstellers sind in Bezug auf ein vertragliches Mietverhältnis widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Behauptung des Gesuchstellers, es bestehe ein faktisches Mietverhältnis, steht im direkten Widerspruch zu den Ausführungen, dass ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, da Ersteres nur angenommen wird, wenn kein (gültiger) Mietvertrag vorliegt. Der Gesuchsteller führt sodann selbst aus, dass seit der Vereinbarung vom 5. Februar 2010 (Klagebeilage 7) ein Zustand ohne vertragliche Regelung bestehe (Ziff. II.1.2.3 der Klage).