Eine anderweitige Ungewissheit, die ihn in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit einschränken würde und durch die Feststellung eines faktischen Mietverhältnisses beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der hier gebotenen vorläufigen und summarischen Prüfung ist daher infolge fehlenden Feststellungsinteresses davon auszugehen, dass auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Das Rechtsbegehren ist entsprechend aus formellen Gründen als aussichtslos zu erachten.