sofort beendet werden. Die Feststellung eines faktischen Mietverhältnisses würde dem Gesuchsteller somit keinen Nutzen eintragen, da er daraus keine Ansprüche geltend machen kann. In Bezug auf seine Entschädigungspflicht gegenüber der Beklagten für die Nutzung der Liegenschaft macht er keine Ungewissheit geltend (Ziff. II.2.2.1 der Beschwerde). Eine anderweitige Ungewissheit, die ihn in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit einschränken würde und durch die Feststellung eines faktischen Mietverhältnisses beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.