4.2. Auf das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers könnte nur eingetreten werden, wenn ihm die Feststellung eines faktischen Mietverhältnisses einen Nutzen eintragen würde. Der Gesuchsteller verkennt bei seiner Argumentation jedoch die Tragweite eines faktischen Mietvertragsverhältnisses. Selbst wenn bei der eigenmächtigen Benutzung einer Mietsache ein faktisches Vertragsverhältnis angenommen würde, so begründet dies kein Bleiberecht oder die Möglichkeit einer Mieterstreckung. Die mietrechtlichen Bestimmungen kommen diesfalls zugunsten des Benutzers der Sache nicht zur Anwendung.