Es wäre indessen stossend, den "Mieter" – der die Sache eigenmächtig beansprucht – ebenfalls so zu stellen, als wenn ein Mietrechtsverhältnis bestehen würde (vgl. BGE 63 II 368 E. 9). Der so erfolgten Inanspruchnahme der Mietsache kann daher jederzeit ein Ende gesetzt werden (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 135 zu Einl. vor Art. 1 ff. OR). 4. 4.1. Vorliegend kann mit Blick auf die unklare Begründung des Gesuchstellers (E. 2.2. hiervor) offengelassen werden, ob er die Feststellung eines faktischen und/oder eines vertraglichen Mietverhältnisses beantragen wollte. Denn das Rechtsbegehren ist – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – so oder anders als aussichtslos zu erachten.