253-273c OR, Entscheid Appellationsgericht Basel-Stadt BEZ.2018.64 E. 3.3.2.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch des "Vermieters" liegt lediglich die Überzeugung zugrunde, dass es gerecht erscheint, den "Vermieter" bei erfolgter faktischer Nutzung rechtlich so zu stellen, als ob ein Mietrechtsverhältnis bestehe (vgl. ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 123 zu Einl. vor Art. 1 ff. OR). Es wäre indessen stossend, den "Mieter" – der die Sache eigenmächtig beansprucht – ebenfalls so zu stellen, als wenn ein Mietrechtsverhältnis bestehen würde (vgl. BGE 63 II 368 E. 9).