3.2. Benützt jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen ist, oder benützt er sie über den Zeitpunkt hinaus, auf den der Vermieter ein bestehendes Mietvertragsverhältnis rechtsgültig gekündigt hat, so schuldet der Benützer dem "Vermieter" nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Entschädigung, deren Höhe grundsätzlich dem adäquaten oder vormals vereinbarten Mietzins entspricht (BGE 131 III 257 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_27/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1.2, ROHRER, in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft -7-