In der Klage hielt der Gesuchsteller in Bezug auf die Feststellung des Mietverhältnisses einerseits fest, dass derzeit ein vertragsloser Zustand bestehe (Ziff. II.1.2.3 der Klage). Zufolge der Auflösung des Konkubinats sei auf diesen Zeitpunkt hin ein faktisches Mietverhältnis begründet worden. Andererseits stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, dass er ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats in ein Mietrechtsverhältnis zur Beklagten zu stehen gekommen sei (Ziff. II.1.2.1 der Klage). Ein Mietverhältnis (Mietvertrag) sei auch formfrei möglich.