Für die Annahme eines faktischen Mietverhältnisses brauche es nicht zwingend einen übereinstimmenden Willen. Er habe aufgrund der Umstände, die zum alleinigen Verbleib in der Liegenschaft geführt hätten, ein Anrecht darauf, dass dieser Zustand rechtlich geprüft, zumindest einem faktischen Mietverhältnis zugeordnet (Feststellungsinteresse) und alsdann sein Bleiberecht im Rahmen einer Mieterstreckung, und somit zeitlich befristet, geregelt werde. -6-