In einer solchen Situation sei von einem "faktischen oder mietvertragsähnlichen Mietverhältnis" auszugehen. Hierbei sei klar, dass der Benützer des Objekts für den effektiv ausgeübten Gebrauch eine Gegenleistung zu entrichten habe, die mangels Einigung zwischen den Parteien vom Richter nach Ermessen festzulegen sei. Für die Annahme eines faktischen Mietverhältnisses brauche es nicht zwingend einen übereinstimmenden Willen.