2.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, dass die Vorinstanz ein falsches Verständnis des "faktischen Mietverhältnisses" habe. Im Hauptverfahren sei sein "Verbleiberecht" in der Liegenschaft rechtlich einzuordnen. Es gehe um die Klärung der Rechtssituation, die dann eintrete, wenn jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen sei, weiter benütze. In einer solchen Situation sei von einem "faktischen oder mietvertragsähnlichen Mietverhältnis" auszugehen.