Ein blosses Wohnenbleiben reiche für einen Vertragsschluss nicht aus. Soweit sich der Beklagte sodann auf ein faktisches Mietverhältnis berufe, sei nicht ersichtlich, was er damit meine. Insgesamt würden die Gewinnaussichten hinsichtlich des Feststellungsbegehrens eines Mietrechtsverhältnisses erheblich geringer als die Verlustgefahren erscheinen, womit das Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet werden müsse. In der Folge müssten auch die restlichen Begehren als aussichtslos bezeichnet werden, da diese von der Feststellung eines Mietrechtsverhältnisses abhängig seien.