Gestützt auf den aufgehobenen Erbvertrag vom 21. November 2008 sei kein "Recht am Wohnen" ersichtlich. Die Argumentation, der Gesuchsteller sei "ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats in ein Mietrechtsverhältnis zur Beklagten zu stehen gekommen", sei nicht nachvollziehbar und entbehre einer juristischen Begründung. Die eingereichten Unterlagen würden gegen das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien sprechen, womit es an der Voraussetzung für die Begründung eines Mietrechtsverhältnisses fehle. Ein blosses Wohnenbleiben reiche für einen Vertragsschluss nicht aus.