2. 2.1. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die Argumentation des Gesuchstellers erscheine äusserst widersprüchlich. Einerseits berufe er sich auf ein Mietrechtsverhältnis, andererseits mache er selbst geltend, es bestehe ein vertragsloser Zustand und es fehle an einer Verständigung zwischen den Parteien über ein "Verbleiberecht" des Gesuchstellers in der Liegenschaft der Beklagten. Gestützt auf den aufgehobenen Erbvertrag vom 21. November 2008 sei kein "Recht am Wohnen" ersichtlich.