3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 21. Dezember 2020 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 12. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Entscheid vom 25. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise gut, hob die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Dezember 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. -3-