4. Eventualiter sei dem Kläger ermessensweise eine angemessene Mieterstreckung von mindestens 3 Jahren zu gewähren. 5. Dem Kläger sei für das vorliegende Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 ab.