1. A. erhob mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen C. (nachfolgend Beklagte) mit folgenden Anträgen (Verfahren OZ.2020.17): " 1. Es sei festzustellen, dass vorliegend zwischen den Parteien ein Mietrechtsverhältnis besteht. 2. Es sei festzustellen, dass die mit Brief vom 27.04.2020 erfolgte Kündigung nichtig und daher aufzuheben ist. 3. Es sei sodann festzustellen, dass die mit Formular vom 05.11.2020 litis pendente erfolgte (unpräjudizielle) Kündigung des (faktischen) Mietverhältnisses ebenfalls nichtig, eventualiter jedenfalls ungültig und daher aufzuheben ist.