Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.10 (OZ.2020.17) Art. 117 Entscheid vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. erhob mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Brem- garten Klage gegen C. (nachfolgend Beklagte) mit folgenden Anträgen (Verfahren OZ.2020.17): " 1. Es sei festzustellen, dass vorliegend zwischen den Parteien ein Miet- rechtsverhältnis besteht. 2. Es sei festzustellen, dass die mit Brief vom 27.04.2020 erfolgte Kündigung nichtig und daher aufzuheben ist. 3. Es sei sodann festzustellen, dass die mit Formular vom 05.11.2020 litis pendente erfolgte (unpräjudizielle) Kündigung des (faktischen) Mietver- hältnisses ebenfalls nichtig, eventualiter jedenfalls ungültig und daher auf- zuheben ist. 4. Eventualiter sei dem Kläger ermessensweise eine angemessene Mieter- streckung von mindestens 3 Jahren zu gewähren. 5. Dem Kläger sei für das vorliegende Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als dessen unentgeltli- cher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezem- ber 2020 ab. 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 21. Dezember 2020 zugestell- ten Entscheid mit Eingabe vom 12. Januar 2021 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Entscheid vom 25. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aar- gau die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise gut, hob die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Dezember 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. -3- 4. 4.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Dezem- ber 2021 erneut ab. 4.2. Gegen diese ihm am 13. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 08.12.2021 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung mit Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltli- cher Rechtsvertreter richterlich zu bewilligen. 2. Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Prozessführung mit Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe 27. Januar 2022) auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und es gilt gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO kein Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Insofern wäre die vom Gesuchsteller am 10. Ja- nuar 2022 eingereichte Beschwerde verspätet, nachdem ihm der angefoch- tene Entscheid am 13. Dezember 2021 zugestellt worden ist. Die Vor- instanz hat jedoch in ihrer Rechtsmittelbelehrung erneut (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2020) den gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO für die Nicht- geltung des Fristenstillstands konstitutiven Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO unterlassen. Diese Hinweispflicht gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar und gilt in gewissem Sinne absolut, was – un- geachtet des Umstands, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller von -4- der Ausnahme Kenntnis hatte – dazu führt, dass der Fristenstillstand trotz- dem beachtlich (BGE 139 III 78 E. 5.4.3) und die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 10. Januar 2022 eingehalten ist. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Beschwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Darin ist insbesondere darzulegen, weshalb die mit den Beschwerdeanträgen geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sachverhaltsele- mente und Rechtsgrundlagen sich die Beschwerdeanträge rechtfertigen. Dabei hat der Gesuchsteller wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Er hat sich ins- besondere auch mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Be- urteilung der in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (analog BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führte, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die Argumentation des Gesuchstellers er- scheine äusserst widersprüchlich. Einerseits berufe er sich auf ein Miet- rechtsverhältnis, andererseits mache er selbst geltend, es bestehe ein ver- tragsloser Zustand und es fehle an einer Verständigung zwischen den Par- teien über ein "Verbleiberecht" des Gesuchstellers in der Liegenschaft der Beklagten. Gestützt auf den aufgehobenen Erbvertrag vom 21. November 2008 sei kein "Recht am Wohnen" ersichtlich. Die Argumentation, der Ge- suchsteller sei "ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats in ein Mietrechtsverhältnis zur Beklagten zu stehen gekommen", sei nicht nach- vollziehbar und entbehre einer juristischen Begründung. Die eingereichten Unterlagen würden gegen das Vorliegen einer übereinstimmenden Willens- erklärung der Parteien sprechen, womit es an der Voraussetzung für die Begründung eines Mietrechtsverhältnisses fehle. Ein blosses Wohnenblei- ben reiche für einen Vertragsschluss nicht aus. Soweit sich der Beklagte sodann auf ein faktisches Mietverhältnis berufe, sei nicht ersichtlich, was er damit meine. Insgesamt würden die Gewinnaussichten hinsichtlich des Feststellungsbegehrens eines Mietrechtsverhältnisses erheblich geringer als die Verlustgefahren erscheinen, womit das Rechtsbegehren als aus- sichtslos bezeichnet werden müsse. In der Folge müssten auch die restli- chen Begehren als aussichtslos bezeichnet werden, da diese von der Fest- stellung eines Mietrechtsverhältnisses abhängig seien. 2.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, dass die Vor- instanz ein falsches Verständnis des "faktischen Mietverhältnisses" habe. Im Hauptverfahren sei sein "Verbleiberecht" in der Liegenschaft rechtlich einzuordnen. Es gehe um die Klärung der Rechtssituation, die dann ein- trete, wenn jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Miet- vertrag zustande gekommen sei, weiter benütze. In einer solchen Situation sei von einem "faktischen oder mietvertragsähnlichen Mietverhältnis" aus- zugehen. Hierbei sei klar, dass der Benützer des Objekts für den effektiv ausgeübten Gebrauch eine Gegenleistung zu entrichten habe, die mangels Einigung zwischen den Parteien vom Richter nach Ermessen festzulegen sei. Für die Annahme eines faktischen Mietverhältnisses brauche es nicht zwingend einen übereinstimmenden Willen. Er habe aufgrund der Um- stände, die zum alleinigen Verbleib in der Liegenschaft geführt hätten, ein Anrecht darauf, dass dieser Zustand rechtlich geprüft, zumindest einem faktischen Mietverhältnis zugeordnet (Feststellungsinteresse) und alsdann sein Bleiberecht im Rahmen einer Mieterstreckung, und somit zeitlich be- fristet, geregelt werde. -6- In der Klage hielt der Gesuchsteller in Bezug auf die Feststellung des Miet- verhältnisses einerseits fest, dass derzeit ein vertragsloser Zustand be- stehe (Ziff. II.1.2.3 der Klage). Zufolge der Auflösung des Konkubinats sei auf diesen Zeitpunkt hin ein faktisches Mietverhältnis begründet worden. Andererseits stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, dass er ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats in ein Mietrechtsverhältnis zur Beklagten zu stehen gekommen sei (Ziff. II.1.2.1 der Klage). Ein Miet- verhältnis (Mietvertrag) sei auch formfrei möglich. 3. 3.1. Mit der Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Voraus- setzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Par- teien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststel- lung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erfor- derlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse muss sodann praktischer Natur sein. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klä- gers, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nut- zen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Als Interesse praktischer Natur kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Gesuchstellers durch den Ausgang des Verfah- rens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Das Feststellungsin- teresse ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.1). 3.2. Benützt jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietver- trag zustande gekommen ist, oder benützt er sie über den Zeitpunkt hinaus, auf den der Vermieter ein bestehendes Mietvertragsverhältnis rechtsgültig gekündigt hat, so schuldet der Benützer dem "Vermieter" nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung eine Entschädigung, deren Höhe grundsätzlich dem adäquaten oder vormals vereinbarten Mietzins entspricht (BGE 131 III 257 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_27/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1.2, ROHRER, in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft -7- [Hrsg.], Das schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N. 35 f. zu Vorbemer- kungen zu Art. 253-273c OR). Teilweise berief sich das Bundesgericht zur Begründung dieses Entschädigungsanspruchs auf die umstrittene Theorie des faktischen Vertragsverhältnisses (vgl. BGE 119 II 437 E. 3b.bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_27/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1.4). In ande- ren Entscheiden nahm es hingegen einen vertraglichen Schadenersatzan- spruch gemäss Art. 97 Abs. 1 OR (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_27/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1.4) oder einen Anspruch aus un- gerechtfertigter Bereicherung an (BGE 119 II 437 E. 3b.cc). Selbst wenn bei so erfolgter Benutzung einer Sache ein faktisches Vertragsverhältnis angenommen wird, begründet dies jedoch keine neue Miete (HIGI/BÜHL- MANN, in: Higi/Bühlmann/Wildisen [Hrsg.], Die Miete, Vorbemerkungen zum 8. Titel (Art. 253 - 273c OR), 5. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 253 OR; vgl. ROH- RER, a.a.O., N. 35 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 253-273c OR, Entscheid Appellationsgericht Basel-Stadt BEZ.2018.64 E. 3.3.2.). Der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch des "Vermie- ters" liegt lediglich die Überzeugung zugrunde, dass es gerecht erscheint, den "Vermieter" bei erfolgter faktischer Nutzung rechtlich so zu stellen, als ob ein Mietrechtsverhältnis bestehe (vgl. ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Lü- chinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 123 zu Einl. vor Art. 1 ff. OR). Es wäre indessen stossend, den "Mieter" – der die Sache eigenmächtig beansprucht – ebenfalls so zu stellen, als wenn ein Mietrechtsverhältnis bestehen würde (vgl. BGE 63 II 368 E. 9). Der so erfolgten Inanspruchnahme der Mietsache kann daher jederzeit ein Ende gesetzt werden (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 135 zu Einl. vor Art. 1 ff. OR). 4. 4.1. Vorliegend kann mit Blick auf die unklare Begründung des Gesuchstellers (E. 2.2. hiervor) offengelassen werden, ob er die Feststellung eines fakti- schen und/oder eines vertraglichen Mietverhältnisses beantragen wollte. Denn das Rechtsbegehren ist – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – so oder anders als aussichtslos zu erachten. 4.2. Auf das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers könnte nur eingetreten werden, wenn ihm die Feststellung eines faktischen Mietverhältnisses ei- nen Nutzen eintragen würde. Der Gesuchsteller verkennt bei seiner Argu- mentation jedoch die Tragweite eines faktischen Mietvertragsverhältnisses. Selbst wenn bei der eigenmächtigen Benutzung einer Mietsache ein fakti- sches Vertragsverhältnis angenommen würde, so begründet dies kein Blei- berecht oder die Möglichkeit einer Mieterstreckung. Die mietrechtlichen Bestimmungen kommen diesfalls zugunsten des Benutzers der Sache nicht zur Anwendung. Die so erfolgte eigenmächtige Nutzung einer Sache kann folglich – entgegen den mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen – -8- sofort beendet werden. Die Feststellung eines faktischen Mietverhältnisses würde dem Gesuchsteller somit keinen Nutzen eintragen, da er daraus keine Ansprüche geltend machen kann. In Bezug auf seine Entschädi- gungspflicht gegenüber der Beklagten für die Nutzung der Liegenschaft macht er keine Ungewissheit geltend (Ziff. II.2.2.1 der Beschwerde). Eine anderweitige Ungewissheit, die ihn in seiner Entscheidungs- und Bewe- gungsfreiheit einschränken würde und durch die Feststellung eines fakti- schen Mietverhältnisses beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der hier gebotenen vorläufi- gen und summarischen Prüfung ist daher infolge fehlenden Feststellungs- interesses davon auszugehen, dass auf das Rechtsbegehren nicht einzu- treten ist. Das Rechtsbegehren ist entsprechend aus formellen Gründen als aussichtslos zu erachten. 4.3. Der Gesuchsteller hat sich in der Beschwerde in Bezug auf die Feststellung eines vertraglichen Mietverhältnisses nicht in dem von Art. 321 Abs. 1 ZPO geforderten substantiierten Umfang (E. 1.2 hiervor) mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt, sondern lediglich geltend gemacht, dass zumindest ein faktisches Mietverhältnis festzustellen sei (Ziff. II.2.2.1 der Beschwerde). Der Vollständigkeit halber sei dennoch aus- geführt, dass den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist: Die Vor- bringen des Gesuchstellers sind in Bezug auf ein vertragliches Mietverhält- nis widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Be- hauptung des Gesuchstellers, es bestehe ein faktisches Mietverhältnis, steht im direkten Widerspruch zu den Ausführungen, dass ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, da Ersteres nur angenommen wird, wenn kein (gültiger) Mietvertrag vorliegt. Der Gesuchsteller führt sodann selbst aus, dass seit der Vereinbarung vom 5. Februar 2010 (Klagebeilage 7) ein Zu- stand ohne vertragliche Regelung bestehe (Ziff. II.1.2.3 der Klage). Zu die- sen einer vertraglichen Grundlage widersprechenden Äusserungen macht der Gesuchsteller jedoch keine Erläuterungen. Sodann führt er zum einen aus, dass während des Konkubinats kein Mietzins geschuldet sei (Ziff. II.1.2.6 der Klage). Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wäre aber für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich (es- sentialia negotii). Zum anderen sei "die entgeltliche Komponente" des Miet- rechtsverhältnisses verrechnungsweise durch seine entgeltlichen, regel- mässigen Arbeiten erfüllt worden (Ziff. II.1.2.7 der Klage). Darüberhinaus fehlt es per se an substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen, wann und in welcher Form die übereinstimmenden Willenserklärungen ge- äussert worden wären. Dass die Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats einen Mietvertrag mit dem Gesuchsteller abschliessen wollte, erscheint indes als unwahrscheinlich (vgl. Ziff. II.1.2.1 der Klage). Eine na- türliche Vermutung spricht dafür, dass die Beklagte mit der Auflösung des Konkubinats auch wirtschaftlich getrennte Wege gehen wollte. Umstände, -9- die entgegen dieser Annahme auf einen konkludenten Vertragsschluss hin- deuten würden, wurden vom Gesuchsteller weder behauptet noch wären solche aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Die ins Recht geleg- ten Urkunden sprechen – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – ge- gen einen Vertragsschluss: Die Beklagte hat sowohl im Schreiben vom 27. April 2020 (Klagebeilage 4) als auch im Kündigungsformular vom 5. No- vember 2020 (Klagebeilage 10) festgehalten, dass ihrer Meinung nach kein Mietverhältnis besteht. Der Vertragsschluss ist folglich weder substantiiert dargetan noch belegt worden. Das Begehren um Feststellung eines ver- traglichen Mietverhältnisses erscheint daher als aussichtslos. 4.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei einem faktischen Mietverhältnis die eigenmächtige Inanspruchnahme sofort beendet werden kann und keine Erstreckung dieser Nutzung vorgesehen ist. Ferner besteht zwischen dem Gesuchsteller und der Beklagten kein vertragliches Mietver- hältnis, das gekündigt werden müsste oder erstreckt werden könnte. Hin- sichtlich des zweiten und dritten Rechtsbegehrens fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, da dem Gesuchsteller durch die Feststellung der Nichtigkeit eventualiter Ungültigkeit der Kündigungen kein Nutzen zu- kommt; es besteht ohnehin kein Mietrechtsverhältnis. Da zwischen der Be- klagten und dem Gesuchsteller kein Mietverhältnis besteht, das erstreckt werden könnte, ist auch das Begehren um Mieterstreckung als aussichtslos zu erachten. 5. Zusammenfassend sind zufolge der Bejahung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Gesuchstellers die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Es bedarf daher keiner Ausführungen zur Frage der prozessualen Bedürftig- keit des Gesuchstellers, weshalb hier weitere Erwägungen unterbleiben. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehen- den Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde des Gesuchstellers offen- sichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen ist. - 10 - Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 8. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Richli Corazza