3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 6/7, mit Fr. 1'715.00, der Klägerin und zu 1/7, mit Fr. 285.00, dem Beklagten auferlegt, und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr 1'715.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 5/7 der richterlich auf Fr. 1'972.25 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'410.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)