15 %, Eingabe vom 24. Juni 2022, § 6 Abs. 3 AnwT]; angemessen erscheinende Auslagen von Fr. 50.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer), d. h. von gerundet Fr. 1'410.00, zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts R., Präsidium des Familiengerichts, vom 5. April 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 140.00 ab 7. November 2021 bis 30. Juni 2022, - Fr. 140.00 ab 1. Oktober 2022