ist nicht einzutreten – ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten 5/7 seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf Fr. 1'972.75 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; tarifgemässe Abzüge und Zuschläge [20 %, keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT; 25 %, Rechtsmittelabzug, § 8 AnwT; 15 %, Eingabe vom 24. Juni 2022, § 6 Abs. 3 AnwT];