7. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und er ist zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Beiträge von Fr. 140.00 in beiden im erstinstanzlichen Entscheid festgesetzten Phasen, d. h. ab 7. November 2021 bis 30. Juni 2022 und ab 1. Oktober 2022 zu bezahlen. 8. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung in überwiegendem Ausmass und auf die Anträge der Klägerin - 16 -