Die Kompensation der Überstunden sowie der Übernachtungen durch den Arbeitgeber des Beklagten ändert daran nichts, jedenfalls soweit sie durch die von der Klägerin erwähnten Auszahlungen erfolgt. Weitere Besonderheiten des Einzelfalles, welche im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es bleibt damit bei der hälftigen Teilung des Überschusses. 6.3. Zusammenfassend resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von rund Fr. 140.00 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'212.20 + Überschussanteil Fr. 1'688.00 ./. Einkommen Klägerin Fr. 4'761.30) in beiden Phasen.