6.2.2. Der Überschuss ist grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn die Ehegatten keine minderjährigen Kinder haben (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm, Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36a zu Art. 176 ZGB). Vorliegend drängt sich keine Abweichung von einer hälftigen Zuweisung des Überschusses auf die beiden Parteien auf, da sowohl die Klägerin als auch (unbestrittenermassen) der Beklagte überobligatorische Arbeitsleistungen erbringen. Die Kompensation der Überstunden sowie der Übernachtungen durch den Arbeitgeber des Beklagten ändert daran nichts, jedenfalls soweit sie durch die von der Klägerin erwähnten Auszahlungen erfolgt.