Die Klägerin bestreitet nicht (Berufungsantwort, Ziff. II.6), dass der Beklagte mehr arbeitet als im GAV vorgesehen. Jedoch arbeite der Beklagte mit einem monatlichen Bruttolohn, womit die Mehrstunden entweder durch Bezug freier Tage oder allenfalls durch Auszahlung kompensiert werden könnten.