6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz teilte den Überschuss hälftig auf (E. 5.6.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt vor (Berufung, Ziff. II.7 f.), dass die überobligatorischen Arbeitsanstrengungen der Klägerin im Berufungsverfahren bei der Überschussverteilung nicht zu berücksichtigen seien. Er arbeite auch über die Arbeitszeit gemäss GAV hinaus. Er müsse zudem des Öfteren auswärts übernachten und sei dadurch auch in seiner Freizeit eingeschränkt. Aufgrund der gleichwertigen überobligatorischen Bemühungen der Parteien rechtfertige es sich nicht, diese bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Die Klägerin bestreitet nicht (Berufungsantwort, Ziff.