Der Beklagte macht geltend (Berufung, Ziff. II.14), da der Klägerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien, seien auch die Steuern auf Fr. 400.00 zu reduzieren. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort, Ziff. II.12), die monatliche Steuerbelastung sei bei Fr. 500.00 zu belassen. - 14 -